Hotel Lintforter Hof Kamp-Lintfort

AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen -Hotel Lintforter Hof
Moerser Straße 325, 47475 Kamp-Lintfort

1) Wird ein Hotelzimmer bestellt und bestätigt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen. Schriftform ist nicht erforderlich. Eine telefonische Bestellung reicht aus.
2) Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der abgeschlossenen gegenseitigen Verpflichtungen:
• Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
• Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen.
3) Der Gastwirt haftet, wenn er das bestellte Zimmer bei der Anreise nicht zur Verfügung stellen kann (z.B. Überbuchung, Bauarbeiten u.ä.). Dann ist der Hotelier dem Gast gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Das können z.B. Kosten für das Taxi zu einer Ersatzunterkunft und die Differenz zu einem dort höheren Hotelzimmerpreis sein. Der Gast ist nicht verpflichtet in einer niedrigeren Kategorie zu nächtigen.
4) Der Gast haftet, wenn er das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch nimmt (Absage, Nichtanreise). Er bleibt rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf Grund der Verhinderung ankommt (§ 537 BGB). Es handelt sich dabei nicht um einen Schadenersatz, sondern um einen Erfüllungsanspruch.
5) Ein gesetzliches Recht zum Rücktritt (Stornierung) gibt es nicht. Auch Krankheit, Todesfälle, Autopannen usw. entbinden nicht von der Verpflichtung den Übernachtungspreis zu bezahlen.
Etwas anderes gilt
• wenn die Parteien durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ei n Rücktrittsrecht vereinbart haben.
• wenn die Leistung des Gastwirts mangelhaft ist (z.B. Schmutz, falsche Versprechungen usw.) und der Gastwirt eine, vom Gast, gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels ungenutzt verstreichen lässt. Der Gast hat dann ein Kündigungsrecht nach § 543 BGB.
• Wenn die Stornierung vom Gastwirt (oder seinen Angestellten) angenommen (akzeptiert) wird.
6) Anderwärtige Vermietung – Nur für den Zeitraum, in der das Hotel in dieser Zimmerkategorie ausgebucht (vollständig belegt) ist, entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum. Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, Anstrengungen zur Weitervermietung an andere Gäste zu unternehmen (OLG Düsseldorf Urteil vom 02.05.1991 – 10 U 191/90) § 254 BGB (Mitverschulden) findet im mietvertraglichen Erfüllungsanspruch keine Anwendung, sondern ist dem Schadensersatzrecht zugeordnet.
7) Wir haben Nichtraucherzimmer und bitten das zu beachten. Bei Zuwiderhandlungen berechnen wir 70,00 € für die Grundreinigung.
8) Barzahlung und pfandrecht -Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches pfandrecht an der eingebrachten Sachen des Gastes (Daraus ergibt sich auch der Erfüllungsort – zumindest für den angereisten Gast.
9) Gerichtsstand ist i.d.R. der Ort des Hotels, das auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag (Bezahlung des Übernachtungspreises) am Ort des Betriebes zu erbringen sind (Gerichtsstand des Erfüllungsortes § 29 ZPO, § 269 BGB) Die Rechtsprechung hat dies vielfach bestätigt, so z.B. das LG Kempten (Urteil vom 17.12.1986 -S2164/86) für den Fall des nicht angereisten Gastes, der nicht besser gestellt werden darf als der angereiste Gast. Dies gilt nicht
• wenn der Gastwirt aus früheren Geschäftsverbindungen weiß, dass der Gast regelmäßig den Übernachtungspreis nicht im Hotel bezahlt, sondern z. B. per Überweisung
• wenn ein Dritter für einen anderen im Namen bestellt hat und auch die Rechnung begleichen will (LG Detmold Urteil vom 22.03.1985 -1 0 627 /84 ). In diesen Fällen muss am Ort des Schuldners geklagt werden.